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Pflegebedürftigkeit

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI sind Personen,

 

  • die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
  • die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • bei denen die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 des SGB XI festgelegten Schwere besteht.
 

Ob eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit vorliegt, wird anhand der folgenden Kriterien begründet:

 

  1. Mobilität
    Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
  4. Selbstversorgung
    Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    1. in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
    2. in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
    3. in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
    4. in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

Antragsverfahren - Antrag auf Pflegeleistungen

Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse auf Gewährung von Leistungen stellen. Der Pflegedienst AIDA unterstützt Sie bei der Antragsstellung.

Nach dem Antrag bei Ihrer Pflegekasse, findet ein Hausbesuch des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) statt. Der Arzt oder die Pflegefachkraft ermittelt in welchen alltäglichen, oben genannten Lebensbereichen, Sie Unterstützung benötigen. Die Beurteilung erfolgt anhand des Grads der Selbständigkeit. Auf Grundlage dieser Begutachtung erteilt der Arzt oder die Pflegefachkraft eine Empfehlung für den festgestellten Pflegegrad. Sie erhalten daraufhin einen Bescheid von der Pflegekasse, welcher Pflegegrad Ihnen erteilt worden ist.

Arten von Leistungen

Ambulante Pflegedienste können Leistungen

 

  • der Pflegeversicherung (SGB XI),
  • der medizinischen Behandlungspflege (SGB V),
  • der Hilfe zur Pflege (SGB XII; Sozialhilfe)
  • sowie Privatleistungen
 

erbringen.

Pflegeleistungen nach SGB XI

Bei den Pflegeleistungen haben Sie als pflegebedürftige Person verschiedene Wahlmöglichkeiten. Sie können zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder einer Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.

 

Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannte Pflegebedürftige, die sich zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden, die nicht erwerbsmäßig im Pflegeberuf tätig sind, pflegen oder betreuen lassen. Anspruch auf ein „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ nach § 37 SGB XI haben nur Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5, die in häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen betreut werden. Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegeversicherten überwiesen.

 

Höhe des monatlichen Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig (Stand 2022) :
 

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

 

Zusätzlich haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten

 

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal,
 

Anspruch auf Pflegeberatung durch einen zugelassenen Pflegedienst.

Die Beratung dient der Sicherung der Pflegequalität und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung wird von der zuständigen Pflegekasse getragen.

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe)

Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle häuslichen Pflegehilfen, die vom ambulanten Pflegedienst, wie dem Pflegedienst AIDA, Zuhause bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 geleistet werden. Die Sachleistungen umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 14 SGB XI sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Pflegekassen übernehmen die Pflegekosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungen des entsprechenden Pflegegrads.

 

Höhe der häuslichen Pflegehilfe umfasst nach § 36 Abs. 3 SGB XI pro Monat (Stand 2022):

 

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis 724 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis 1.363 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis 1.693 Euro
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis 2.095 Euro
 

Die Sachleistungen werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen nach § 38 SGB XI

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 SGB XI zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Medizinische Behandlungspflege nach SGB V

Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V

Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V. Intensivpflege wird vom behandelnden Arzt verordnet, wenn der Pflegebedürftige bestimmte Krankheitsbilder aufweist und deshalb bei der Versorgung auf atemunterstützende Hilfsmittel angewiesen ist.


Im Versorgungsfall kümmert sich der Pflegedienst AIDA bereits im Krankenhaus um den Pflegebedürftigen und organisiert in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten die Überleitung des Betroffenen aus dem Krankenhaus nach Hause. Unser Pflegedienst AIDA versorgt den Patienten sodann 24 Stunden Zuhause und kümmert sich um die Sicherstellung der invasiven Beatmung, die permanente Überwachung von Vitalwerten, die Versorgung von Trachealkanülen, PEG-, PEJ- und Portversorgung sowie weitere Leistungen. Wir unterstützen unsere Patienten aktiv auf ihrem Weg „Zurück in den Alltag“, eröffnen ihnen durch unsere Begleitung im Alltag Freiräume und helfen die persönliche Lebensqualität zu erhöhen.

Expertenstandards

Expertenstandards sind Instrumente, anhand derer die Pflegequalität bemessen wird. Sie berücksichtigen sowohl pflegewissenschaftliche Erkenntnisse als auch pflegepraktische Erfahrungen gleichermaßen und definieren Ziele und Maßnahmen bei relevanten Themenbereichen der ambulanten Pflegeversorgung. Bislang gibt es neun Expertenstandards in der Pflege:

 

  1. Dekubitusprophylaxe in der Pflege
  2. Entlassungsmanagement in der Pflege
  3. Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen
  4. Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen
  5. Sturzprophylaxe in der Pflege
  6. Förderung der Harnkontinenz in der Pflege
  7. Pflege von Menschen mit chronischen Wunden
  8. Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege
  9. Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz